Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12081
FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07 (https://dejure.org/2009,12081)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2009 - 6 K 9136/07 (https://dejure.org/2009,12081)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 6 K 9136/07 (https://dejure.org/2009,12081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,12081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bilanzielle Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Zulässigkeit der Einordnung einer Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage als eine verdeckte Gewinnausschüttung; Zulässigkeit der Erhöhung einer ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3; ; EStG § 6a Abs. 1; ; EStG § 6a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfordernis der Durchführung einer Pensionszusage; Schriftformerfordernis für Pensionszusagen

  • datenbank.nwb.de

    Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung - Erfordernis der Durchführung einer Pensionszusage - Schriftformerfordernis für Pensionszusagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1677
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.2006 - I R 58/05

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH die Pensionszusage tatsächlich nicht durchgeführt werde, wenn sie nicht passiviert werde (Urteil vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928).

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klar und eindeutig im Vorhinein getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH, Urteil vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928, unter II. 2. Buchst. b, a.A. der Gründe).

    Aus der in den Wirtschaftsjahren 1994 bis 2002 unterlassenen Bildung einer Pensionsrückstellung auf Grund der Vereinbarung vom 29. Mai 1994 ergibt sich, dass diese Pensionszusage tatsächlich nicht durchgeführt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928, unter II. 2. der Gründe).

    Die tatsächliche Durchführung einer Pensionszusage ergibt sich nicht erst aus der späteren Zahlung der Versorgungsleistungen, sondern bereits aus der Passivierung der entsprechenden Rückstellung im Sinne von § 6a EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG (BFH in BStBl. II 2006, 928).

    Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Passivierung eines Teilbetrags unterbleibt, weil ein Sachverständiger den Wert fehlerhaft ermittelt hat, oder wenn es sich um einen bloßen Buchungsfehler handelt, den der betroffene Gesellschafter- Geschäftsführer nicht bemerken kann, weil es sich nur um geringfügige Beträge - insbesondere im Fall von Erhöhungen der Pensionszusage - handelt (BFH in BStBl. II 2006, 928, unter II. 2. Buchst. b, bb, bbb der Gründe).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 38/05

    VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, mit weiteren Nachweisen).

    b) Die Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hierzu nicht bereit erklären würde (BFH, Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl., § 8 Anh Rz. 938).

    c) Die Abfindung der Pensionsansprüche des Herrn A... durch Abtretung der Anwartschaft aus der Rückdeckungsversicherung führte zu einer Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin, da diese ihren Aktivposten bezüglich der Rückdeckungsversicherung gewinnmindernd auflösen musste (vgl. BFH in BFH/NV 2006, 1515, unter III. 2. Buchst. c der Gründe); hieraus ergab sich eine Vermögensminderung in Höhe von EUR .

    Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin und Herr A... keine Abfindungsklausel vereinbart hatten (vgl. hierzu: Lange/Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 9. Aufl., der zwar in Rz. 1067 einen Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot verneint, in Rz. 889 bei Fehlen einer Abfindungsklausel aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht; Rupp in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8 Abs. 3 Rz. 690 ff., der ebenfalls einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint; Gosch, KStG, § 8 Rz. 1075, der eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann bejaht, wenn der Pensionsanspruch durch eine Kapitalzahlung in Gestalt einer Auskehrung des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung abgefunden wird; s. jedoch BFH, Urteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn ein Abfindungsverbot vereinbart war; vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455, unter II. 4. der Gründe, zur Abfindung in Höhe des Mindestanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18. Februar 2005 - IV B 2 - S 2176 - 10/05, BStBl. I 2005, 619, zur bilanziellen Zulässigkeit von Abfindungsklauseln).

  • BFH, 18.02.1999 - I R 51/98

    VGA; Beherrschung einer KapG durch gleichgelagerte Interessen; Pensionszusage:

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    (a) Ein beherrschender Gesellschafter ist auch derjenige, der zwar nicht allein die Mehrheit der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, jedoch mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384, unter II. 2. Buchst. c der Gründe).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 2/92

    Veranlassung einer Pensionsrückstellung durch das Gesellschaftsverhältnis

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin und Herr A... keine Abfindungsklausel vereinbart hatten (vgl. hierzu: Lange/Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 9. Aufl., der zwar in Rz. 1067 einen Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot verneint, in Rz. 889 bei Fehlen einer Abfindungsklausel aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht; Rupp in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8 Abs. 3 Rz. 690 ff., der ebenfalls einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint; Gosch, KStG, § 8 Rz. 1075, der eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann bejaht, wenn der Pensionsanspruch durch eine Kapitalzahlung in Gestalt einer Auskehrung des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung abgefunden wird; s. jedoch BFH, Urteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn ein Abfindungsverbot vereinbart war; vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455, unter II. 4. der Gründe, zur Abfindung in Höhe des Mindestanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18. Februar 2005 - IV B 2 - S 2176 - 10/05, BStBl. I 2005, 619, zur bilanziellen Zulässigkeit von Abfindungsklauseln).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 44/07

    Nachholverbot für Pensionsrückstellungen - Grundsatz des formellen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    [b] Der BFH hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zutreffend betont, dass das Nachholverbot umfassend gilt, sofern die Ausnahmen der Sätze 2 bis 5 des § 6a Abs. 4 EStG nicht gegeben sind und die Unterlassung der Passivierung der Pensionsrückstellung nicht durch die Finanzbehörde veranlasst worden ist (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009 I R 5/08, DStR 2009, 791; vom 13. Februar 2008 I R 44/07, BStBl. II 2008, 673).
  • BFH, 27.04.2005 - I R 75/04

    "Schriftlichkeit" einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Eine schriftliche Annahme durch den Pensionsberechtigten ist hingegen nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 27. April 2005 I R 75/04, BStBl. II 2005, 702, unter II. 2. Buchst. b der Gründe; zur Neufassung durch das StÄndG vom 26. Juni 2001, BStBl. I 2002, 4, s. BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036).
  • BFH, 14.01.2009 - I R 5/08

    "Nachholverbot" für Pensionsrückstellung bei Berechnungsfehler

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    [b] Der BFH hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zutreffend betont, dass das Nachholverbot umfassend gilt, sofern die Ausnahmen der Sätze 2 bis 5 des § 6a Abs. 4 EStG nicht gegeben sind und die Unterlassung der Passivierung der Pensionsrückstellung nicht durch die Finanzbehörde veranlasst worden ist (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009 I R 5/08, DStR 2009, 791; vom 13. Februar 2008 I R 44/07, BStBl. II 2008, 673).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 88/01

    Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Dem Senat erschließt sich daher nicht, weshalb das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 (I R 88/01, BStBl. II 2003, 936) eine Nachholung zulassen sollte.
  • FG Köln, 17.03.2005 - 13 K 1531/03

    Abfindung einer Pensionszusage gegen Übertragung der Rückdeckungsansprüche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Eine Abfindungsklausel in der Zusagevereinbarung sei nicht erforderlich, um den Pensionsanspruch abfinden zu können (so auch FG Köln, Urteil vom 17. März 2005 13 K 1531/03, EFG 2005, 1075).
  • BFH, 08.12.2004 - I B 125/04

    Pensionszusage an Belegschaft: Schriftlichkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
    Eine schriftliche Annahme durch den Pensionsberechtigten ist hingegen nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 27. April 2005 I R 75/04, BStBl. II 2005, 702, unter II. 2. Buchst. b der Gründe; zur Neufassung durch das StÄndG vom 26. Juni 2001, BStBl. I 2002, 4, s. BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht